1. Protokollierte Gewerbetreibende hatten schon vor dem In-Kraft-Treten des RLG Jubiläumsgeldrückstellungen zu bilden, sodass die erstmalige Bildung in einem bestimmten Jahr unter (z.T.) das steuerliche Nachholverbot fällt.
1. Protokollierte Gewerbetreibende hatten schon vor dem In-Kraft-Treten des RLG Jubiläumsgeldrückstellungen zu bilden, sodass die erstmalige Bildung in einem bestimmten Jahr unter (z.T.) das steuerliche Nachholverbot fällt.