Anmerkung zu OGH 31. 1. 2006, 1 Ob 268/05 a
Normen: §§ 896, 1358 ABGB; § 93 BWG; § 1 AHG
1. Gegenstand der Untersuchung
Gem § 93 Abs 3 Satz 7 BWG 1) stehen der Sicherungseinrichtung Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Mitgliedinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. § 93 Abs 3 Satz 7 BWG schafft den Tatbestand einer Legalzession zugunsten der Sicherungseinrichtung2). Der Regress beim betroffenen Mitgliedinstitut, welches den Sicherungsfall ausgelöst hat, ist nach Auszahlung der gesicherten Einlagen somit nicht von den einzelnen Mitgliedinstituten, die Beiträge geleistet haben, sondern durch die Sicherungseinrichtung vorzunehmen, die ihrerseits erhaltene Regresszahlungen an diese Mitgliedinstitute weiterzuleiten hat. Der gesetzlich angeordnete Regressanspruch der Sicherungseinrichtung schließt nach der Rechtsprechung eigene, unmittelbare Ansprüche der Mitgliedinstitute aus3).