( RL 76/207/EWG ) Eine Frau kann nach den EWG-Richtlinien auf Grund von Fehlzeiten nach ihrem Mutterschaftsurlaub entlassen werden, wenn diese Fehlzeiten auf einer Krankheit beruhen, die in der Schwangerschaft aufgetreten ist und während des Mutterschaftsurlaubs und darüber hinaus fortbestanden hat. Hiebei darf aber bei der in Hinblick auf die Entlassung erfolgenden Berechnung der Fehlzeiten der Krankheitsurlaub nicht berücksichtigt werden, der wegen gesundheitlicher Probleme, die durch die Schwangerschaft verursacht wurden, vor der Entbindung gewährt worden ist. EuGH Rs. C-400/95 v. 18.02.1997, Fall Larsson.