( RL/86/653/EWG ) Art 17 und Art 18 RL 86/653/EWG des Rates v. 18. 12. 1986 [zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter], die dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung gewisse Ansprüche gewähren, sind auch dann anzuwenden, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat (hier: Großbritannien) ausgeübt hat, der Unternehmer seinen Sitz aber in einem Drittland (hier: USA) hat und der Vertrag vereinbarungsgemäß dem Recht dieses Drittlandes unterliegt.