( ABGB § 1014 ) Das private Ersuchen eines Vorgesetzten an einen Untergebenen, mit dem eigenen Fahrzeug einen Umweg zu machen, verleiht diesem Umweg den Charakter einer Dienstfahrt und begründet die Risikohaftung des Arbeitgebers für die Beschädigung des Kfz.
OGH 8 Ob A 15/97g v. 13.03.1997