In der Ausgabe Medien und Recht 1/06 ist im Rahmen der Veröffentlichung der Entscheidung OGH 4 Ob 70/05f auf Seite 25 die Abbildung von zwei Sitzmöbeln mit der Bildunterschrift „Die von der Beklagten vertriebenen Sitzmöbel“ wiedergegeben. Diese Bildunterschrift ist insofern unrichtig, als nur der rechte Fauteuil von der Beklagten vertrieben wird, der links abgebildete Fauteuil dagegen von der Klägerseite.