Wurde ein Mitarbeiter, der mitteilungslos nicht zur Arbeit gekommen ist, vom Arbeitgeber mit dem Abmeldegrund "SV-Ende - Beschäftigung aufrecht" mit 8. 5. 2017 innerhalb der Meldefrist von 7 Tagen abgemeldet, stellt sich aber in der Folge heraus, dass die Beschäftigung arbeitsrechtlich erst per 19. 5. 2017 endet, ist laut STGKK folgende Vorgangsweise korrekt: Es ist eine "Richtigstellung der Abmeldung" vorzunehmen und sind in dieser Meldung die Felder "Ende d. Entgeltanspruches" und "Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende" wiederum mit 8. 5. 2017 zu belegen. In das Feld "Ende Beschäftigungsverh." ist der Tag des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsendes einzutragen; dh im konkreten Fall der 19. 5. 2017. Weiters ist der nunmehr bekannte Abmeldegrund (zB Entlassung durch Dienstgeber) richtigzustellen. Eine Stornomeldung ist lediglich dann zu erstatten, wenn die seinerzeitige Abmeldung mangels zu diesem Zeitpunkt bekannter Informationen zu Unrecht vorgelegt wurde. Korrekturen zu bereits erstatteten Abmeldungen sind stets mit der Satzart "Richtigstellung der Abmeldung" vorzunehmen. ( Quelle: STGKK-Newsletter Nr 5/2017)