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Tempo 30 für Gemeinden leicht gemacht Die neue Verordnungsermächtigung gem § 43 Abs 4a StVO

BeitragAufsatzArmin Kaltenegger, Claudia Riccabona-ZechaRFG 2025/33RFG 2025, 140 - 148 Heft 3 v. 25.8.2025

Die Fahrgeschwindigkeit ist ein entscheidender Risikofaktor im Straßenverkehr und beeinflusst sowohl Häufigkeit als auch Schwere von Unfällen; bei einer Kollision sind Fußgänger oder Radfahrer am stärksten gefährdet. Das Geschwindigkeitsniveau soll daher va dort gesenkt werden, wo Kfz und ungeschützte Verkehrsteilnehmer Verkehrsanlagen gemeinsam benutzen: (FN ) Die 35. StVO-Novelle (FN ) ermöglicht es Gemeinden, die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet unter weniger strengen Voraussetzungen gezielt in definierten Schutzbereichen herabzusetzen - in der Regel auf Tempo 30, jedoch sind auch Reduktionen zB auf 40 oder 20 km/h möglich.

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