Der Vorteilsannahme nach § 305 StGB macht sich ein Amtsträger strafbar, wenn er für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil iSd § 305 Abs 4 StGB annimmt oder sich versprechen lässt. Das Gesetz beurteilt die Strafbarkeit daher zunächst nach der Art der Begehungsweise: Während das Fordern eines Vorteils für den Amtsträger oder einen Dritten generell untersagt ist, kommt es für die Strafbarkeit der Annahme oder des Sich-versprechen-Lassens darauf an, ob der Vorteil "ungebührlich" ist. In der Praxis ist aber oft schwer zu beurteilen, welche Zuwendungen bzw Vorteile zulässig und welche bereits als ungebührlich zu qualifizieren sind. Dieser Beitrag soll daher einen Leitfaden zum Delikt der Vorteilsannahme nach § 305 StGB bilden und darlegen, welche Vorteilszuwendungen erlaubt sind und wie bei Unsicherheiten vorgegangen werden soll.

