Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 erläutern im Kap.14.5 die Unterschiede zwischen voll abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen, nur mit 50 %abzugsfähigen und zur Gänze nicht abzugsfähigen Bewirtungs-und Repräsentationsaufwendungen.
Die ESt-Richtlinien 2000 sind ab der Veranlagung 2000 bzw. für alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen anzuwenden.