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Repräsentationsaufwand - Geschäftsfreundebewirtung, Heft 4/2000

BÖB 2000, 14

Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 erläutern im Kap.14.5 die Unterschiede zwischen voll abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen, nur mit 50 %abzugsfähigen und zur Gänze nicht abzugsfähigen Bewirtungs-und Repräsentationsaufwendungen.

Die ESt-Richtlinien 2000 sind ab der Veranlagung 2000 bzw. für alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen anzuwenden.

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