Bei der Berechnung der Altersrente ist es nicht zulässig, in einem Mitgliedstaat einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, in dem eine Leistung der Krankenversicherung, auf die Beiträge zur Altersversicherung einbehalten wurden, an einen Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde, von den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats deswegen nicht als "Versicherungszeit" iS dieser Bestimmungen anzusehen, weil der Betreffende nicht in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und/oder eine ähnliche Leistung nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats bezogen hat, die nicht mit dieser Leistung der Krankenversicherung kumuliert werden durfte.