LSt-Protokoll 1998, BMF 07 0101/16-IV/7/98 v. 03.07. 1998
Angehörige des Bundesheeres nehmen an Manövern oder Truppenübungen teil oder leisten Dienst zur Sicherung der Außengrenzen. Die Unterkunft wird dabei vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und die Verpflegung erfolgt durch die heereseigene Küche. Stehen (Differenz-)Werbungskosten für die Zeit der Truppenübungen zu?