§ 1165 ABGB, § 1313 ABGB
Der Umstand, dass ein Generalunternehmer bei einer sogenannten Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen („Sub-Subunternehmer“) haftet, kann einen Regressanspruch der Generalunternehmerin gegen die Sub-Subunternehmerin nicht stützen.