Für steuerliche Zwecke wurden nun mit Erlass des BMF die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2007 kundgemacht.
BMF 11. 10. 2006, BMF-010203/0443-VI/7/2006
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2007 heranzuziehen.