Die mit dem Gesellschaftsrechts-ÄnderungsG 2013 (BGBl I 2013/109) erfolgte Absenkung des Mindeststammkapitals für die GmbH auf 10.000 € soll rückgängig gemacht werden. Die RV zu einem AbgabenänderungsG 2014 (24 BlgNR 25. GP 26) sieht vor, dass in § 6 GmbHG das Stammkapital wieder mit mindestens 35.000 € festgesetzt wird. Die Gründung einer GmbH soll aber für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten weiter erleichtert sein. Dafür sieht ein neuer § 10b GmbH eine Gründungsprivilegierung nach folgendem Konzept vor: Nur im Gesellschaftsvertrag, nicht bei dessen Änderung, und für längstens zehn Jahre kann man die Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen. Die Summe gründungsprivilegierter Stammeinlagen muss mindestens 10.000 € betragen, mindestens 5.000 € müssen bar eingezahlt werden. Solange die Gründungsprivilegierung aufrecht ist, trifft die Gesellschafter über die gründungsprivilegierte Stammeinlage hinaus keine Zahlungspflicht, und zwar auch nicht im Fall der Insolvenz der GmbH. Laut RV soll in Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten auf die Gründungsprivilegierung hinzuweisen sein; diese Anordnung dürfte aber wegfallen. Da die Gründungsprivilegierung auf maximal zehn Jahre befristet ist, sollen die Gesellschaften Gründungsrücklagen bilden.