In Vorbereitung ist eine Zivilverfahrens-Novelle 2004 (der MEntw ist auf der Homepage des BMJ - „www.bmj.gv.at “ - unter den Gesetzesentwürfen zu finden). Vorgesehen ist ua eine Neufassung des § 73a EO betreffend die Befugnis von Rechtsanwälten, Notaren und Körperschaften öffentlichen Rechts, elektronisch Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens nehmen zu dürfen. Das derzeit in einer Verordnung des BMJ geregelte Recht Betroffener, unter bestimmten Umständen die Einsichtnahme in ihre Daten zu unterbinden bzw Ergänzungen personenbezogener Daten zu erwirken (s dazu ZIK 2004/1a, S. 1), wird in § 73a Abs 5 EO übernommen.