Beschlossen, aber bei Redaktionsschluss noch nicht kundgemacht wurde ein BG, das neben dem E-Government-Gesetz und Neuerungen im AVG in seinem Art 3 umfangreiche Änderungen des Zustellrechts anordnet. Insb ist in den neuen §§ 28 ff ZustG eine elektronische Zustellung vorgesehen. Diese wird allerdings insb im Verwaltungsverfahren zu beachten sein; für Gerichtsverfahren bleibt es beim elektronischen Rechtsverkehr (§ 37 ZustG nF unter Verweis auf die §§ 89a ff GOG). Die Änderungen treten mit 1. 3. 2004 in Kraft, für bestehende elektronische Zustellverfahren gibt es eine Übergangsfrist bis 31. 12. 2007.