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Redaktionsgeheimnis

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2003, 290 Heft 5 v. 20.10.2003

OGH 25.9.2003, 15 Os 69/03
(Vorinstanz: Ratskammer des LG f Strafsachen Wien 3.7.2002, 284 Ur 169/02s)

§ 31 MedienG

1. Ein öffentlich wahrnehmbares Geschehen fällt, auch wenn es eine Mitteilung an eine Person aus dem Kreis des § 31 Abs 1 MedienG darstellt, nach dem Zweck dieser Bestimmung nicht unter das Redaktionsgeheimnis. Dieses dient dem Schutz der Vertraulichkeit der Informanten, Informationsquellen und Unterlagen.

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