§ 27 AngG
§ 82 GewO
Der AG kann bei undurchsichtigem Sachverhalt mit der Entlassung bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Umstände zuwarten. Daher geht das Entlassungsrecht nicht verloren, wenn der AG den Endbericht des von ihm eingeschalteten Detektivs abwartet.