ARB 2004: Art 3
Der vorliegende Art 3.3. ARB 2004 ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung") lautet: "Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz."