Zurückweisung. Der Antrag auf Aufhebung des § 12 Abs 1 WettbG wird zurückgewiesen. Vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken (dass kein hinreichender Rechtsschutz gegen die Sicherung und Auswertung von personenbezogenen elektronisch gesicherten Daten bestehe) hätten die antragstellenden Gesellschaften jedenfalls auch den sich auf den Rechtsschutz bei Hausdurchsuchungen erstreckenden Regelungskomplex in § 12 WettbG anzufechten gehabt. Dann hätte der VfGH darüber befinden können, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann. VfGH 27.11.2025, G 99/2025.