Durchsetzung. Die nationale Wettbewerbsbehörde muss sich an einem Gerichtsverfahren beteiligen können, das sich gegen eine von ihr erlassene Entscheidung richtet.1)1)Eine nationale Regelung, die einer Wettbewerbsbehörde keine Beteiligungsbefugnis einräumt, ist mit Art 35 VO 1/2003 nicht vereinbar. Die Mitgliedstaaten haben festzulegen, welche Stelle über die Teilnahme entscheidet. Bei der Entscheidung sind die Grundrechte und die Verpflichtung, für die "volle Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union" zu sorgen, einzuhalten. EuGH 7.12.2010, Rs. C-439/08 a - Flämischer Verband der Vereinigungen der Bäcker / Raad voor de Mededinging ("VEBIC").