§ 879 ABGB, § 1151 ABGB
§ 1 Abs 1 IESG, § 12 Abs 1 Z 4 IESG
Art 10 RL 80/987/EWG
1. Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts ab.
2. Der Arbeitsvertrag grenzt sich von anderen Vertragstypen vor allem durch die persönliche Arbeit, die Abhängigkeit des AN, also dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des AG, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insb hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert, ab. Dabei müssen die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht alle gemeinsam vorliegen, sie müssen nur insgesamt überwiegen.