1. Einführung
Missbräuchliche Rechtsausübung liegt, generell formuliert, vor, wenn das Recht im Einzelfall zu (nach allgemeinen rechtlichen und sittlichen Maßstäben) nachhaltig missbilligten Zwecken eingesetzt wird.1 Davon soll zunächst einmal ausgegangen werden. Positiv-rechtliche Grundlage des Instituts ist vornehmlich § 1295 Abs 2 ABGB. Die Rechtsfolge besteht je nach Lage der Dinge in Schadenersatz oder, für die vorliegende Betrachtung wichtig, in der Unbeachtlichkeit missbräuchlicher Rechtsausübung.2