§ 79 Abs 1 KO
§ 89j GOG
Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, aufgrund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen wie die Eröffnung des Konkurses. Der Inhalt der Abänderung des Konkurseröffnungsbeschlusses durch das RekursG liegt in einer Ablehnung des Antrags auf Konkurseröffnung. Diese Ablehnung führt zu einer Abweisung des Konkurseröffnungsantrages. Zu unterscheiden von der Abänderung des Konkurseröffnungsbeschlusses ist ein Beschluss des RekursG, der den Konkurseröffnungsbeschluss aufhebt und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag an die erste Instanz zurückverweist: In diesen Fällen bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung so lange aufrecht, bis eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt (OGH ZIK 2004/28). Die Bekanntmachung der Aufhebung des Konkursverfahrens (wie sie im Anlassfall erfolgte) ist daher rechtsirrig.