1. Eine Änderung des IESG enthält das BGBl I 2017/154. Nach § 13e Abs 5 hat der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem Bund Mittel zur Bedeckung von Internatskosten für Lehrlinge zur Verfügung zu stellen. Nach Abs 6 tritt § 2b Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG - er sieht eine Dienstgeber-Abgabe zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor - mit 31.12.2019 außer Kraft.