1. Das VersicherungsaufsichtsG 2016 (VAG 2016) wurde im BGBl I 2015/34 bekannt gemacht. Mit 1. 1. 2016 tritt es in Kraft, denn bis dahin ist auf Grundlage der RL 2009/138/EG ein risikoorientiertes Aufsichtssystem für (Rück-)Versicherungsunternehmen einzuführen. Die umfangreiche Novellierung des Versicherungsaufsichtsrechts dient ua einer Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer, etwa durch Einführung eines Governance-Systems (zu den Zielsetzungen s ErläutRV 354 BlgNR 25. GP 4 ff). Das VAG 2016 enthält auch exekutions- und insolvenzrechtliche Bestimmungen, die im Wesentlichen den geltenden Regelungen der §§ 87 ff VAG entsprechen (s insb §§ 307 bis 316 und dazu die ErläutRV 354 BlgNR 25. GP 66 f). Es ist nur ein Konkursverfahren auf Antrag der FMA zulässig, weder Sanierungsverfahren noch Sanierungsplan (§ 309 VAG 2016). Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen aus, dass deshalb die bisherige Terminologie beibehalten wurde und von "Konkursverfahren" und "Masseverwalter" gesprochen werde. Damit erklärt sich wohl, dass neben diesen der IO bekannten Begriffen andere, der IO fremde verwendet werden, wie mehrfach "Konkursgericht", "Konkursmasse" und "Konkursforderungen".