1. Änderungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) wurden im BGBl II 2013/469 bekannt gemacht. Sie betreffen insb die Bestimmungen über die Vorschreibung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen sowie deren Einhebung (s § 220 Geo zur Anmeldung in Insolvenzverfahren). Das Vorgehen bei Beschwerden gegen Bescheide der Einbringungsbehörde an das Bundesverwaltungsgericht regelt § 233 Geo.