Das ZahlungsverzugsG (ZVG) BGBl I 2013/50 setzt die Inhalte der ZahlungsverzugsRL um und bringt weitere Änderungen. So wurde mit § 907a ABGB die Geldschuld und ihre Erfüllung - insb im bargeldlosen Zahlungsverkehr - neu geregelt. Diverse Bestimmungen über die Erbringung von Zahlungen (zB von Mietzins: § 1100 ABGB bzw § 15 Abs 3 MRG; oder durch Konsumenten: § 6a KSchG) und betreffend Verzugszinsen bzw Zinsen für Verbraucherkredite wurden geändert.