1. Mit BGBl I 2010/107 wurde das E-GeldG 2010 erlassen. Gem § 21 ist bei Insolvenz eines E-Geld-Instituts kein Sanierungsverfahren möglich; für Geschäftsaufsicht und Konkursverfahren gelten die §§ 49 bis 58 ZaDiG.
1. Mit BGBl I 2010/107 wurde das E-GeldG 2010 erlassen. Gem § 21 ist bei Insolvenz eines E-Geld-Instituts kein Sanierungsverfahren möglich; für Geschäftsaufsicht und Konkursverfahren gelten die §§ 49 bis 58 ZaDiG.