Die BundeshaushaltsV 2013 BGBl II 2010/266 regelt die Durchführung des BundeshaushaltsG für die Organe des Bundes. Sie enthält kleine insolvenzrechtliche Bezüge, und zwar in § 7 Abs 2 und in § 107 Abs 2.
Die BundeshaushaltsV 2013 BGBl II 2010/266 regelt die Durchführung des BundeshaushaltsG für die Organe des Bundes. Sie enthält kleine insolvenzrechtliche Bezüge, und zwar in § 7 Abs 2 und in § 107 Abs 2.