Mit dem BG BGBl I 2008/82 wurden mehrere insolvenzrechtlich relevante Änderungen vorgenommen. Seit dem 1. 7. 2008 heißt es im IESG jetzt durchgehend „Insolvenz-Entgelt“ statt „Insolvenz-Ausfallgeld“. Dementsprechend gibt es keinen „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ mehr, sondern einen „Insolvenz-Entgelt-Fonds“, und statt der „IAF Service GmbH“ die „IEF-Service GmbH“. Hintergrund ist, dass der Begriff „Ausfallgeld“ vielfach nicht verstanden wird (ErläutRV 505 BlgNR 23. GP 12). Zu den terminologischen Änderungen kommen eine Verfahrenserleichterung (s zB § 6 Abs 2 IESG, wonach die einem Antrag auf Insolvenz-Entgelt angeschlossenen Forderungsanmeldungen keinen gerichtlichen Eingangsvermerk mehr aufweisen müssen) und Regelungen betreffend die Mittelaufbringung und Mittelverwendung (s § 13e IESG). Terminologisch angepasst wurden das IAFG, nunmehr IEFService- GmbH-Gesetz bzw IEFG, sowie § 104 Abs 1 KO und § 290a Abs 3 EO.