Mit Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl II 2003/290, wurde das Erk des VfGH vom 12.12.2002, G 194/02, V-45/02 (idF 14. 2. 2003) kundgemacht. Mit diesem Erk hob der VfGH mit Wirkung zum 31. 12. 2003 den § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 der Verordnung des BMJ über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, BGBl 1996/498, als gesetzwidrig auf. Von der Aufhebung betroffen ist die Einsichtnahme in die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien, die derzeit mindestens 14 Monate nach der letzten Veränderung im Geschäftsregister zur elektronischen Einsicht zur Verfügung zu halten sind. Der VfGH monierte in seinem Erk das Fehlen von Regelungen, die einer Person die Richtigstellung bzw Löschung ihrer Eintragung in das Namensverzeichnis ermöglichen. Seitens des BMJ ist eine Nachfolgeregelung geplant, die dem Erk des VfGH Rechnung tragen wird. Bereits in Kürze soll ein Verordnungsentwurf zur Begutachtung versandt werden.