§ 82 lit f GewO
Ein ausländischer öffentlich-rechtlicher Hinderungsgrund (Ausreiseverweigerung durch eine türkische Zollbehörde), der den Antritt der Arbeit tatsächlich verhindert, bildet einen Rechtfertigungsgrund, der die Pflichtwidrigkeit des verspäteten Arbeitsantrittes ausschließt.