AußStrG: § 134, § 173 Abs 1
EGZPO: Art XLII
Die Rechnungslegungspflicht des Verlassenschaftskurators im Verlassenschaftsverfahren besteht gegenüber dem Gericht. Dieses verfügt nur über beschränkte verfahrensrechtliche Möglichkeiten, eine formal vollständige und richtige Rechnung zu erzwingen.