Nach § 198 Abs. 5 HGB sind auf der Aktivseite der Bilanz Ausgaben vor dem Abschlußstichtag als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag sind, nach § 198 Abs. 6 HGB sind auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlußstichtag als RAP auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag sind.