A Wiederherstellungs-VO und Öffentlichkeitsbeteiligung
Gem Art 14 Abs 20 Wiederherstellungs-VO (FN 1) hat jeder MS sicherzustellen, dass die Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans offen, transparent, inklusiv und wirksam erfolgt und dass die Öffentlichkeit - einschließlich sämtlicher relevanter Interessenträger:innen - frühzeitig und wirksam Beteiligungsmöglichkeit

