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OGH: Kläranlage ist gemeinwichtiger Betrieb - fehlende Parteistellung im Verwaltungsverfahren "dokumentiert" besonders hohes öffentliches Interesse

RechtsprechungJudikaturFerdinand KerschnerRdU 2025/124RdU 2025, 268 - 271 Heft 5 v. 8.10.2025

§ 364 Abs 2, § 364a ABGB; § 12 Abs 2, §§ 26, 105 WRG; § 62 Abs 2 NÖ BauO

Eine Kläranlage ist ein "gemeinwichtiger Betrieb", da bei diesem gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) von einem erheblich gesteigerten öffentlichen Interesse am Betrieb auszugehen ist.

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