§ 364 Abs 2, § 364a ABGB; § 12 Abs 2, §§ 26, 105 WRG; § 62 Abs 2 NÖ BauO
Eine Kläranlage ist ein "gemeinwichtiger Betrieb", da bei diesem gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) von einem erheblich gesteigerten öffentlichen Interesse am Betrieb auszugehen ist.

