BauG
LGBl-V 2025/34
Die Nov sieht - nach dem Vorbild des am 1. 1. 2024 außer Kraft getretenen § 20a - erneut baurechtliche Erleichterungen für Unterkünfte zur Grundversorgung vor. Die Unterbringung von Personen aus der Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung stellt für das Land nach wie vor eine große Herausforderung dar, zumal die Verfügbarkeit geeigneter Unterkünfte sehr begrenzt ist.

