V über das Abfallende von feuerfesten Abfällen
BGBl II 2025/166
Die V nennt Bedingungen für ein vorzeitiges Abfallende bei feuerfesten Abfällen (Recycling-Refractories). Bei Einhaltung der spezifischen Anforderungen an die Qualität, die Behandlung sowie die Qualitätssicherung, welche in Anh 1 näher spezifiziert sind, kann der Abfallbesitzer das Abfallende für feuerfeste Werkstoffe (Recycling-Refractories-RCR), die aus feuerfesten Abfällen hergestellt worden sind, erklären.

