Der VwGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen (FN ) die Konturen des Rechtsschutzes gegen unterlassene Naturverträglichkeitsprüfungen (NVP) nach der FFH-RL maßgeblich nachgeschärft. In Anlehnung an die etablierte Judikatur zur UVP schafft der Gerichtshof eine neue prozessuale Möglichkeit für die betroffene Öffentlichkeit, die Notwendigkeit der Durchführung einer NVP auch in Verfahren einzufordern, in denen sie ex lege keine Parteistellung hätte. Diese Erweiterung des Rechtsschutzes wird jedoch durch einen wesentlichen Subsidiaritätsgrundsatz eingeschränkt: Findet ein Naturschutzverfahren statt, ist dieses für das Vorbringen zu wählen.

