Der Beitrag erörtert das Verhältnis von UIG und IFG. Er stellt die Begriffe der Information und Umweltinformation nebeneinander und vergleicht die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe einer Auskunft nach dem UIG mit den Geheimhaltungsgründen des Art 22a B-VG und § 6 IFG. Die neue Informationsfreiheit, im Kern geregelt in Art 22a B-VG und dem IFG, verankert eine proaktive Veröffentlichungspflicht für Informationen von allgemeinem Interesse und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen. Die neuen Bestimmungen traten (großteils) am 1. 9. 2025 in Kraft. Spezialgesetzliche Regelungen über den Zugang zu bestimmten Informationen bleiben unberührt. Daher stellen sich die Fragen nach dem Verhältnis von UIG und IFG und den Grenzen der Transparenz nach beiden Regelungsregimen.

