Der Begriff des des Anh 1 des UVP-G hat in der österr Rechtsordnung keine einschlägige Legaldefinition. In Ermangelung einer höchstgerichtlichen Abklärung darüber, wie er auszulegen ist, wurde die längste Zeit auf zwei E des Umweltsenats abgestellt, die diesen Begriff behandeln. Ein jüngst ergangenes Erk des BVwG bringt nun frischen Wind in diese Angelegenheit. Es legt den Begriff weiter aus und bietet Gelegenheit, die bestehenden Unklarheiten über das an den VwGH heranzutragen. Dieses Erk des BVwG wird in diesem Beitrag analysiert und seine Ergebnisse werden mit der bisherigen Rspr des Umweltsenats verglichen.

