Mit seinen Erk v 21. 3. 2024, G 1102/2023 und G 122/2023, räumt der VfGH verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen Regelungen über die Grundversorgung mit Strom und Gas aus. Bundesgesetzliche Bestimmungen sehen jeweils die Verpflichtung von Strom- und Gasversorgungsunternehmen vor, Haushaltskunden - Verbraucher und Kleinunternehmen - zu einem "Allgemeinen Tarif" zu beliefern, welcher nicht höher sein darf als jener Tarif, zu dem der Versorger die größte Anzahl seiner Haushaltskunden derzeit beliefert (vgl § 77 Abs 2 ElWOG 2010; § 124 Abs 2 GWG 2011).

