§ 1295 Abs 2 ABGB; § 176 Abs 2 ForstG
Der Waldeigentümer hat keine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr solcher Gefahren, die sich aus dem natürlichen Waldzustand ergeben. Dies ergibt sich aus § 176 Abs 2 ForstG.
§ 1295 Abs 2 ABGB; § 176 Abs 2 ForstG
Der Waldeigentümer hat keine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr solcher Gefahren, die sich aus dem natürlichen Waldzustand ergeben. Dies ergibt sich aus § 176 Abs 2 ForstG.
