NaturschutzV
LGBl-V 2024/39
Mit der Nov wurden Ausnahmen von den Verboten betreffend geschützte Säugetiere eingefügt. Von den Verboten ausgenommen sind etwa das Verfolgen, das Fangen, die Beförderung, die Haltung und die Verwahrung verwaister, verletzter oder erkrankter Tiere durch qualifizierte Einrichtungen zur notwendigen Pflege, sofern die betroffenen Tiere unverzüglich nach Herstellung der Überlebensfähigkeit bzw Gesundheit in die Natur entlassen werden.

