Kürzlich vertraten Katalan und Jantscher im gemeinsamen Beitrag RdU 2024/7, 8 die Meinung, sowohl § 33d WRG als auch die darauf beruhenden Sanierungsprogramme wären unionsrechtswidrig, weil mit der EU-Notfall-VO (FN 1) und der RED III (FN 2
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