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Mehr Enteignungsentschädigung bei Leitungsrechten (Differenzwertmethode)

RechtsprechungJudikaturFerdinand KerschnerRdU 2024/106RdU 2024, 173 - 176 Heft 4 v. 1.8.2024

§§ 4, 6 EisbEG; § 21 Abs 2 OÖ StarkstromwegeG; § 364a ABGB

Der Leitungsberechtigte ist verpflichtet, den Enteigneten (hier zwangsweise Servitutsverpflichteten) für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gem § 365 ABGB schadlos zu halten.

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