Der E des EuGH in der Rs wurde erwartungsvoll entgegengeblickt. In seinem U setzt sich der EuGH mit der Frage auseinander, ob Bodenaushub ein Nebenprodukt iSd Art 5 Abs 1 RL 2008/98/EG darstellen und unter welchen Voraussetzungen Bodenaushub das Abfallende erreichen kann. Dabei geht der EuGH auch den Fragen nach, ob die bloße Sichtung von Bodenaushub ein Verfahren zur Vorbereitung zur Wiederverwendung gem Art 3 Nr 16 RL 2008/98/EG und damit ein Verwertungsverfahren iSd Art 6 Abs 1 RL 2008/98/EG darstellen und ob bloße Formalkriterien ohne Umweltrelevanz dem Abfallende entgegenstehen können.

