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Verunreinigung einer öffentlichen Grünfläche durch Ausstreuen von Vogelfutter

RechtsprechungJudikaturFlorian GratzlRdU 2023/76RdU 2023, 130 - 131 Heft 3 v. 13.6.2023

§ 2 Abs 1 und 5, § 6 Abs 1 Wr ReiG

Die Verunreinigung öffentlicher Flächen tritt bereits dann ein, wenn Stoffe oder Gegenstände zurückgelassen werden. Es ist nicht erforderlich, dass diese Stoffe oder Gegenstände eine gewisse Zeit dort verbleiben müssen, wo sie zurückgelassen wurden.

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